Upload-Filter? Wer ist betroffen?


Aktuelle Lage

Es ist so weit, das überarbeitete Urheberrechtsschutzgesetz (UrhDaG) soll bis zum 7. Juni 2021 Inkrafttreten und die lange von vielen befürchteten Upload-Filter sollen ab dem 1. August des Jahres ihren Dienst tun. Mit einigen Ausnahmen, auf die wir noch zu sprechen kommen, sollen die Filter das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken auf Onlineplattformen wie YouTube oder Facebook verhindern. Mit in Kraft treten des Gesetzesentwurfs sollen nämlich die Onlineplattformen künftig schon für das Hochladen solch rechtswidriger Inhalte haften. Bisher hafteten diese Plattformen erst, wenn sie nach der Kenntnisnahme solch rechtswidriger Uploads, diese Inhalte nicht entfernten und eine erneute Verletzung des Urheberrechts nicht verhinderten. Durch die neuen Regulierungen und Auflagen, ist es quasi unmöglich für die Plattformen an Upload-Filtern vorbeizukommen.

Betroffene Plattformen

Bin ich als E-Commerce-Anbieter betroffen? Was muss ich tun? Wann gehöre ich zu den Betroffenen? Ganz einfach, das neue Urheberschutzgesetz gilt für Anbieter deren Hauptzweck (oder die den Zweck auch verfolgen) es ist, große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen.

Das trifft auf die meisten E-Commerce-Anbieter nicht zu, jedoch sollte trotzdem auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte geachtet werden. Ob auf der eigenen Website oder gar die auf den betroffenen Plattformen veröffentlichten Inhalten, es sollte immer achtgegeben werden. Zusätzlich sollten die Gesetzesänderungen immer mitverfolgt werden, um Änderungen frühzeitig zu registrieren und im Ernstfall zu reagieren.

Ausnahmen

Nicht jede Plattform muss diese Regulierungen so durchsetzen, dies wurde gerade auf Hinblick kleinerer Foren oder Blogs so entschieden. Folgende Plattformen sind nicht betroffen:

  • Start-Ups die jünger als drei Jahre sind und deren Jahresumsatz unter 10Mio € liegt.
  • Plattformen mit einem Jahresumsatz unter 1Mio. €
  • Plattformen die das Hochladen nur für eigene Zwecke ermöglichen.

Onlineplattformen, die das Hochladen nur für eigene Zwecke ermöglichen, sind z.B. Cloud-Anbieter oder Github. Zudem wurden Online-Marktplätze und nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien von den Auflagen ausgenommen.

Bagatellnutzung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte gelten folgende Ausnahmen, die unter den Begriff „Bagatellnutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken“ fallen:

  • Film und Ton: Dürfen nicht länger als 15 Sekunden sein.
  • Text: Darf maximal 160 Zeichen des Originals enthalten.
  • Fotos und Grafiken: Dürfen eine Größe von 125kb nicht überschreiten.

Nutzer müssen hier vor dem Upload eine Checkbox bestätigen, um eine Blockierung durch einen Uploadfilter zu verhindern. Zudem darf ein Ausschnitt, der für die Bagatellnutzung vorgesehen ist, höchstens die halbe Länge des Originals haben und muss mit weiteren Inhalten kombiniert werden.

Hier gibt es jedoch auch wieder Ausnahmen. So dürfen keine Inhalte von so manchen Live-Events veröffentlicht werden. Solange das Event noch live zu verfolgen ist, müssen alle Inhalte des Events (z.B. einem Fußballspiel) gesperrt werden, bis es vorbei ist.

Der Red-Button

Sollte ein Upload alle Voraussetzungen für die Bagatellnutzung erfüllen und somit theoretisch nicht blockiert werden, können Rechteinhaber trotzdem noch ein Veto einlegen und dafür sorgen, dass der Inhalt doch gesperrt wird. Dies wird über einen roten Knopf geregelt, der den Rechteinhabern geboten wird. Diesen kann der Rechteinhaber tätigen, wenn der Inhalt die wirtschaftliche Verwertung des Werks gefährdet. Daraufhin wird der Inhalt direkt gesperrt und geprüft. Gerade für Serien und Filme kann die Veröffentlichung einiger Szenen einen großen finanziellen Nachteil darstellen.

Bedenken

Es besteht die große Vermutung, dass der Einsatz von Upload-Filtern noch stark fehleranfällig sei und für den Schutz der Onlineplattformen alle fragwürdigen Inhalte blockiert werden. Das ist bei der Komplexität der Prüfungen und dem wilden Lizenzdschungel zu Beginn auch eine sehr schwierige Aufgabe, eine klare Einstufung vorzunehmen. Es kann dazu führen, dass Uploads in großem Ausmaß geblockt werden, auch wenn die Inhalte nicht rechtswidrig wären, sondern von den unausgereiften Filtern als fragwürdig erkannt werden. Dramatisch ausgedrückt, kann es so zu einer Einschränkung von Grundrechten kommen.

Man wird also in seiner Freiheit, der Meinungsfreiheit, eingeschränkt. Ideen und Einfälle, um Inhalte mit einem eventuell schwer zu erkennenden Sachverhalt direkt beim Hochladen erkenntlich zu machen, führten zur Einführung einer sogenannten Checkbox (häufig als „Pre-Flagging“ bezeichnet). Diese Checkbox ist ein kleines Kästen, dass bei Betätigung eine andere Prüfung veranlassen kann, um irrtümliches blocken zu verhindern. Ob die vermuteten Probleme auftreten und wie lange es dauert bis die Systeme sich komplett integriert und eingespielt haben, werden wir in den nächsten Monaten sehen.

Natürlich sollen durch die Gesetzesänderungen die Rechte der Urheber, sprich der Künstler und Kreativen geschützt werden. Bisher gehen die bei Urheberrechtsverletzungen meist leer aus und die Plattformen, auf die diese hochgeladen werden, machen Geld damit. Das ist das natürlich eine Ungerechtigkeit, doch ebenso verständlich sind die Bedenken zu den unausgereiften Upload-Filtern. Doch, bevor man nur schwarz und weiß sieht, sollte man dies als Startschuss sehen, Rechteinhaber zu schützen und komplexe Filter immer weiterzuentwickeln. Außerdem müssen die Lizenzmodelle noch ausgeklügelt und eingeführt werden. Dieses Thema wird uns wohl noch einige Zeit begleiten, wir bleiben am Ball!